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Fragen zum Urherberrecht:

 

Welches Ziel verfolgt der deutsche Gesetzgeber mit dem Urhebergesetz?

Wann und für wen entsteht ein Urheberrecht?

Worin besteht der Unterschied des Urheberrechts zum Patent-, Marken, Gebrauchsmusterrecht?

Auf welche Rechte kann sich der Urheber berufen?

Wie kann der Urheber seine Rechte schützen?

 

 

Welches Ziel verfolgt der deutsche Gesetzgeber mit dem Urhebergesetz?

Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen des Urhebergesetzes  [PDF] das Ziel, die Urheber und die ausübenden Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke und Darbietungen zu beteiligen, ohne die Interessen der Verbraucher unberücksichtigt zu lassen.
Dabei ist der Gesetzgeber an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden, wonach die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Art. 1 und Art. 2 GG sowie die verwertungsrechtliche Grundposition aus Art. 14 GG einen Schutz des Urhebers erfordern. Der Urheberschutz wird wiederum durch das ebenfalls verfassungsrechtlich verbriefte Interesse der Verbraucher beschränkt.
Der Gesetzgeber hat mit der Verkündung des Urhebergesetzes versucht, einen Regelungsrahmen zu schaffen, in denen die Gerichte im Falle des Rechtsstreits eine gerechte Güter- und Interessenabwägung vornehmen können.

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Wann und für wen entsteht ein Urheberrecht?

Das deutsche Urheberrecht knüpft die Urhebereigenschaft an den (menschlichen) „Schöpfer“ eines Werkes. Urheber eines Werkes können auch mehrere Menschen gemeinsam sein. Die so genannte „Miturheberschaft“ setzt ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gesamte Werk einfließt. Im Gegensatz zum U.S.-amerikanischen Recht – bei dem der Schutz des Wirtschaftsguts im Vordergrund steht – werden Werke, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen, nicht dem Dienstherren bzw. Arbeitgeber zugerechnet, sondern der handelnden Person. Dies bedeutet zugleich, dass im deutschen Urheberrecht juristische Personen niemals originärer Rechtsträger eines Urheberrechts sein können. In der Praxis verpflichtet sich der "Schöpfer" in der Regel zur Einräumung der arbeitsvertraglich geschuldeten Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber (dies kann auch eine juristische Person sein).

Das Urheberrecht entsteht nur dann, wenn der "Schöpfer" ein Werk geschaffen hat. Dies setzt voraus, dass der "Schöpfer" nicht bloß eine Idee verfolgt, sondern aufgrund „persönlicher geistiger Schöpfung“ ein Werk geschaffen hat, das aufgrund seiner Formgebung den menschlichen Sinnen zugänglich ist. Das deutsche Urheberrecht verknüpft die Werkeigenschaft eng mit der Persönlichkeit des Urhebers. Dies bedeutet, dass Handlungen, die individuell geprägt sind und geistigen Gehalt haben, eher unter den Begriff des Werks gefasst werden, als solche, die alltäglich geschehen bzw. handwerklichen Charakter haben. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die individuelle geistige Schöpfung auf den Betrachter ausübt. Zu beachten ist vor diesem Hintergrund, dass die Bestimmung dieses Gesamteindrucks im Hinblick auf die verschiedenen Werksarten unterschiedlich ausfallen kann. Die Individualität ist somit bei Kunstwerken, die ausschließlich den Zweck verfolgen vom Betrachter wahrgenommen zu werden, leichter bestimmbar als bei (alltäglichen) Gebrauchsgegenständen und sonstigen zweckgerichtet geschaffenen Leistungen. Letztere Gruppe wird in der Rechtspraxis zum Bereich der "Kleinen Münze" gezählt. Zu diesem gehören beispielsweise Kataloge, Preislisten, Kochrezepte, einfache Computerprogramme, Melodien, Potpourris und Arrangements. Nach Auffassung der Rechtspraxis handelt es sich dann um urheberrechtsschutzwürdige Werke, wenn mehrere Indizien darauf schließen lassen, dass der Gesamteindruck des Betrachters darin besteht, vom Überwiegen der "geistig-ästhetischen" Wirkung auszugehen.

Der Urheberschutz bezieht sich unter Umständen auch auf "Werkteile", sofern diese isoliert betrachtet eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen.

Das deutsche Urheberrecht schützt nicht die Methode oder den Stil des Werkes an sich. Zwar können diese individuell sein, allerdings fehlt es hier an der Formgebung. Darüber hinaus sind mangels Individualität wissenschaftliche Entdeckungen, Lehren, Theorien oder Forschungsergebnisse als solche nicht vom Urheberschutz umfasst. Dasselbe gilt für Informationen und Fakten. Auch sind Werbekonzepte oder Konzeptanleitungen für bestimmte Sendeformate im Fernsehen oder im Radio nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst, obwohl sie individuell ausgearbeitet, unter „geistig-ästhetischen“ Gesichtspunkten anspruchsvoll und ein eigenständiges Leistungsergebnis verkörpern können.

Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine exakte Definition der Werkbereiche verzichtet und in § 2 Abs. 1, Nr. 1-7 Urhebergesetz (i.F. UrhG) eine nicht abschließende Aufzählung vorgenommen. "Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste, der Baukunst und angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."

 

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Worin besteht der Unterschied des Urheberrechts zum Patent-, Marken, Gebrauchsmusterrecht?

Während das deutsche Urheberrecht geistige Leistungen auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt, bezieht sich das Patent-, Marken- und Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrecht vor allem auf technische Erfindungen, bestimmte zwei- oder dreidimensionale Muster und gewerbliche Namensrechte.
Der Schutz dieser gewerblichen Schutzrechte entsteht erst durch deren Anmeldung, Prüfung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Im Gegensatz zum Urheberrecht müssen die gewerblichen Schutzrechte neu und gewerblich nutzbar sein. Vor allem im Bereich von Computerprogrammen kommt es regelmäßig zu Überschneidungen des Urheber- mit dem Patent- bzw. Gebrauchsmusterrechts, was zu einem „Doppelschutz“ führen kann.

Weiterführende Literatur zum Patentrecht finden Sie hier.

Weiterführende Literatur zum Markenrecht finden Sie hier.

 

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Auf welche Rechte kann sich der Urheber berufen?

Das Urheberrecht gibt dem "Schöpfer" das ausschließliche Recht persönlich oder gegebenenfalls durch autorisierte Dritte

  • das Werk zu veröffentlichen (§ 12 UrhG);
  • die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten (§ 14, 39 UrhG);
  • die Einwilligung zur Werkbearbeitung zu erteilen (§ 23 UrhG);
  • das Zugangsrecht zu Werkstücken (§ 25 UrhG);
  • die Zustimmung bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten zu erteilen (§ 34 UrhG)
  • den Rückruf gegenüber dem Inhaber des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung zu erklären (§ 42 UrhG);
  • die Einwilligung zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in sein Urheberrecht zu erklären (§§ 113 ff. UrhG);
  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG);
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG);
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG);
  • das Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG);
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG);
  • das Senderrecht (§ 20)
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG);
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG);
  • die Rechte als Urheber von Computerprogrammen (§§ 69c-g UrhG);
  • die Rechte den Schutz des Verwertungsrechts durch technische Maßnahmen zu gewährleisten (Schlagwort: Digital Rights Management) (§§ 95a, 95c UrhG).

Schließlich hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG) und in bestimmten Fällen auf Nennung in der Quellenangabe (§ 63 UrhG).

 

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Wie kann der Urheber seine Rechte schützen?

Wie kann der Urheber seine Rechte schützen?
Der Urheber kann gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegenüber dem Urheberrechtsverletzer einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und/oder Schadensersatz geltend machen. Zu nennen sind vor diesem Hintergrund auch die Ansprüche aus § 98 UrhG (Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke) und § 99 UrhG (Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen).
Voraussetzung dieser Ansprüche ist, dass ein Urheberrecht besteht, das dem Kläger als Urheber und/oder Rechtsinhaber zusteht, welches durch den Urheberverletzter widerrechtlich bzw. schuldhaft verletzt worden ist und dass für den Fall des Schadensersatzanspruches ein Schaden beim Verletzten eingetreten ist.
Daneben können noch weitere gesetzliche Ansprüche verfolgt werden (§ 97 Abs. 3 UrhG). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG, der Vorlage- und Berichtigungsanspruch (§ 809 BGB), Ansprüche aus der "unechten" Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 242 BGB und § 101a UrhG).
Schließlich kann der Urheberrechtsverletzte auch Strafantrag stellen (§ 109 UrhG), um die Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Urheberrechtsverletzer zu bewegen. Denn bestimmte Verstöße gegen das Urheberrecht sind straf- bzw. bußgeldbedroht (§§ 106 ff. UrhG). Dem Urheberrechtsverletzer drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
   
Beweis der Urhebereigenschaft im Zivilprozess (Aktivlegitimation)

Das Urheberrecht ist in Deutschland im Gegensatz zu den USA (US Copyright Office) nicht an den förmlichen Akt einer staatlichen Institution gebunden. Dies kann zu Beweisproblemen im Hinblick auf die Urhebereigenschaft führen.
Aus § 10 Abs. 1 UrhG folgt, dass eine Vermutung für die Urheberschaft desjenigen besteht, der "auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist". Diese Vermutung für die Urhebereigenschaft besteht solange, bis das Gegenteil bewiesen worden ist. Die Vermutung der Urheberschaft gilt auch bei "Decknamen" oder "Künstlerzeichen" (§ 10 Abs. 1, 2. Halbsatz UrhG). Der Copyrightvermerk © mit Verweis auf eine juristische Person oder sonstige Organisation reicht grundsätzlich nicht aus, um die Vermutung der Urhebereigenschaft des Geschäftsführers bzw. des Gründers der Organisation auszulösen. Denn der aus dem angelsächsischen Rechtsbereich stammende Copyrightvermerk bezieht sich grundsätzlich nur auf die "Rechtsinhaberschaft" und nicht auf die "Urhebereigenschaft". Dasselbe gilt bei "P-Vermerken" auf Tonträgern, die grundsätzlich auf die Rechtsinhaberschaft und nicht auf die Herstellerschaft hinweist.
Dagegen wird die Vermutung der Urhebereigenschaft ausgelöst, wenn neben dem Copyrightvermerk auch eine natürliche Person genannt wird, und es keinen anderen Urhebervermerk gibt.
Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht vor, muss derjenige, der sich auf die Urhebereigenschaft beruft, selbige beweisen. In der Rechtspraxis wird darauf verwiesen, dass es zum Beweis der Urhebereigenschaft sinnvoll sein kann, die Manuskripte, Planskizzen, Demobänder, etc. bei einem Zeugen zu hinterlegen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Priorität, d.h., im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, der bei den Gerichten eine maßgebliche Rolle spielt, eine notwendige Maßnahme. Als besonders geeignete Zeugen kommen Notare und Rechtsanwälte in Betracht, da diese Organe der Rechtspflege sind.
Eine sehr effiziente und kostengünstige Alternative zum Beweis der Urhebereigenschaft stellt die "Einlagerung" des "Werks" bei Ideenbunker.de dar. Der Urheber erhält vom Ideenbunker einen schriftlichen "Einlagerungsnachweis", der als Privaturkunde im Prozess eingebracht werden kann. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Klage gegen den Urheberrechtsverletzer (Passivlegitimation)

Die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz muss der Urheber grundsätzlich gegen denjenigen richten, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Als passivlegitimiert gilt nach der Rechtsprechung auch derjenige, dem nach Treu und Glauben die Verletzungshandlung zugerechnet werden kann (zum Beispiel "Kopierläden"). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Betreiber einer Webseite, der durch Setzen eines Hyperlinks, auch in der Form eines Deep-Links, den Zugang zu einem urheberrechtlichen geschützten Werk erleichtert, nicht als "Störer" (und damit passivlegitimiert) anzusehen, wenn der Urheber das Werk ohne technische Schutzmaßnahmen ins Internet gestellt hat.
Der Unterlassungs-, Beseitigungs- und gegebenenfalls Vernichtungsanspruch kann auch gegen den Inhaber eines Unternehmens gerichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer oder ein vom Unternehmen Beauftragter die Urheberrechtsverletzung begangen hat (§ 100 UrhG). Hat der Unternehmer selbst gehandelt oder ist ihm die Verletzung zurechenbar (§ 31 BGB) so haftet er auch auf Schadensersatz.
Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internetbereich bemisst sich nach den allgemeinen Regelungen. Zu beachten ist vor diesem Hintergrund die Haftungsprivilegierung der §§ 9-11 TDG. Gem. § 8 Abs. 1 TDG haftet der Content-Provider als Anbieter eigener Informationen uneingeschränkt. Bei Host-Provider (Betreiber von Servern) muss differenziert werden. Der Host-Provider haftet nicht, wenn er keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat. Sobald er Kenntnis davon hat, muss er allerdings die Informationen entfernen und den Zugang sperren. Der Access-Provider (dieser eröffnet lediglich Zugang zu fremden Informationen) haftet grundsätzlich nicht, vorausgesetzt, dass er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat.

Klage auf Unterlassung


Der Unterlassungsanspruch setzt im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch kein Verschulden des Beklagten voraus. Aus § 97 Abs. 1 UrhG folgt, dass der Erfolg an die Verwirklichung des Merkmals der "Wiederholungsgefahr" geknüpft ist. Nach der Rechtsprechung ist die Wiederholungsverletzung zu vermuten, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Die Wiederholungsgefahr kann durch eine vom Urheberrechtsverletzer abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Der Unterlassungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vorbeugend, d.h., vor Eintritt der Urheberrechtsverletzung, geltend gemacht werden, wenn die so genannte "Erstbegehungsgefahr" bejaht werden kann.
In eng umgrenzten Ausnahmefällen, kann der Urheberrechtsverletzer den Unterlassungsanspruch durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn ihm aufgrund der Erfüllung des Anspruchs ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde.

Klage auf Beseitigung/Vernichtung

Zu dem in § 97 UrhG geregelten Beseitigungsanspruch gehört als Ausprägung desselbigen der Anspruch auf Vernichtung der Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 UrhG.
Wie der Unterlassungsanspruch ist auch der Anspruch auf Beseitigung/Vernichtung nicht an das Verschulden des Urheberrechtsverletzers gekoppelt.

Klage auf Schadensersatz

Der Schadensersatzanspruch ist an den Verschuldensnachweis gekoppelt. Die Rechtsprechung geht von einer umfassenden Prüfpflicht des Urheberrechtsverwerters aus, ob der Verwertung des Werks Rechte des Urhebers entgegenstehen.
Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass der Verletzten nach Auffassung der Rechtsprechung wählen kann, ob er den Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns, die Zahlung einer angemessenen Lizenz oder die Herausgabe des Verletzergewinns geltend macht.
Der Nachweis der Schadenshöhe wird durch § 252 Abs. 2 BGB (Wahrscheinlichkeitsprognose) und § 287 ZPO (Schadensschätzung durch das Gericht) erleichtert. Darüber hinaus ist in der Rechtspraxis anerkannt, bei der Bestimmung der Schadenshöhe das Berechnungsmodell der angemessenen Lizenzgebühr heranzuziehen.
Bei schuldhafter Verletzung der in § 97 Abs. 2 UrhG genannten Personen, muss der Urheberrechtsverletzer neben dem normalen Schadensersatz auch den immateriellen Schaden ersetzen. Dieser Anspruch steht nur dem ursprünglichen Urheber zu und nicht dem Inhaber der Lizenz.

Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche

Die urheberrechtlichen Ansprüche verjähren gemäß § 102 Satz 1 UrhG nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB). Dies bedeutet, dass die Ansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzungshandlung und innerhalb von 10 Jahren, wenn der Urheber keine Kenntnis von der Verletzungshandlung hat, geltend gemacht werden müssen. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche enthält § 102 Satz 2 UrhG eine Sonderregelung. Danach verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an, spätestens jedoch in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Verjährung der Straftaten

Die Verjährung der Urheberrechtsverstöße richtet sich nach § 78 StGB. Danach ist für die Berechnung der Verjährungsfrist das angedrohte Strafmaß maßgebend. Das heißt, bei einem angedrohten Strafmaß von 3 Jahren verjährt der Verstoß nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat und bei einem angedrohten Strafmaß von 1 Jahr verjährt der Verstoß nach 3 Jahren. Zu beachten ist, dass die Verjährung durch bestimmte Maßnahmen der Ermittlungsbehörde unterbrochen werden kann (§ 78c StGB). Ist dies der Fall, so beginnt die Verjährung von neuem.

 

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